Artikel 49 - Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB k.a.Abk.)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4101-1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Dreizehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufteilung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs
Artikel 49

Dreizehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufteilung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs

Artikel 49



§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
In Nummer 1 treten

a)
in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages "32.270.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "80.670.000 Deutsche Mark",

b)
in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "64.540.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "161.330.000 Deutsche Mark" und

c)
in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500",

2.
In Nummer 2 treten

a)
in Buchstabe an die Stelle des Geldbetrages "26.890.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "67.230.000 Deutsche Mark",

b)
in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "53.780.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "134.460.000 Deutsche Mark" und

c)
in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500".



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