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Änderung § 13 Bundeswahlgesetz vom 29.01.2019

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2019 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 368
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ausschluß vom Wahlrecht


Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

(Text alte Fassung)

2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,

3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

(Text neue Fassung)

2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, *)

3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß Entscheidung und Bekanntmachung v. 20. März 2019 (BGBl. I S. 368) des BVerfG mit dem Grundgesetz unvereinbar.


 (keine frühere Fassung vorhanden)