(1)
1Die Grundlage für die Ermittlung der Grundpauschale bilden die voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben der Krankenkassen nach
§ 266 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Ausgaben sind durch die voraussichtliche Summe der Versicherten aller Krankenkassen zu teilen.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt im Voraus die Grundpauschale für ein Ausgleichsjahr auf der Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach
§ 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte fest.
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G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 6 GKV-FKG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ... 0,5 Prozent des rückständigen Betrags zu zahlen." 6. Die §§ 7 bis 15a werden aufgehoben. 7. Der Zweite bis Sechste Abschnitt werden wie folgt ... die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter. § 12 Ermittlung der Höhe der Grundpauschale (1) Die Grundlage für die Ermittlung ... Leistungsausgaben und den standardisierten sonstigen Ausgaben bei der Ermittlung nach § 12 Absatz 1 , § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu ... der Grundlage der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Zahlen sowie der Grundpauschalen nach § 12 für jede Krankenkasse die Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 3 des Fünften ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426