Änderung § 38 RSAV vom 01.01.2009

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§ 38 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 38 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38 Zuweisung für strukturierte Behandlungsprogramme ab 2009


vorherige Änderung

 


(1) Zur Förderung der Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen für jeden nach § 2 Abs. 1 Satz 3 eingeschriebenen Versicherten zur Deckung der Programmkosten für medizinisch notwendige Aufwendungen wie Dokumentations- oder Koordinationsleistungen. Hebt das Bundesversicherungsamt auf Grund der Evaluationsberichte nach § 28g die Zulassung eines Programms auf oder lehnt es die Verlängerung der Zulassung ab, ist die Zuweisung nach Satz 1 zurückzuzahlen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 und das Nähere über das Meldeverfahren für die eingeschriebenen Versicherten. Kommt die Bestimmung nach Satz 1 nicht zu Stande, bestimmt das Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuweisung und das Meldeverfahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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