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Synopse aller Änderungen der RSAV am 11.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. April 2017 durch Artikel 1e des HHVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RSAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2017 geltenden Fassung
RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1e G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Versichertengruppen
    § 3 Erhebung der Versicherungszeiten
    § 4 Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben
    § 5 Verhältniswerte für die Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben
    § 6 Standardisierte Leistungsausgaben
    § 7 Voraussichtliche standardisierte Leistungsausgaben
    § 8 Beitragspflichtige Einnahmen
    § 9 Voraussichtliche beitragspflichtige Einnahmen
    § 10 Beitragsbedarf
    § 11 Ausgleichsbedarfssatz
    § 12 Finanzkraft
    § 13 Berechnungsgrundlagen
    § 14 Abrechnungsverfahren, Zahlungsverkehr, Säumniszuschläge
    § 15 Bekanntmachungen
    § 15a Prüfung
Zweiter Abschnitt Monatlicher Ausgleich
    § 16 Ansprüche und Verpflichtungen
    § 17 Monatlicher Ausgleich
Dritter Abschnitt Jahresausgleich
    § 18 Allgemeines
    § 19 Jahresausgleich
Vierter Abschnitt Übergangsvorschriften
    § 20 Versichertengruppen 1994 und 1995
    § 21 Versichertenzahl 1994 und 1995
    § 22 Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben 1994
    § 23 Verhältniswerte 1994 und 1995
    § 24 Beitragspflichtige Einnahmen 1994
    § 25 Jahresausgleiche bis 1997
    § 26 Verrechnungen
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen
    § 27 Beitrittsgebiet
    § 27a Finanzkraftausgleich ab 1999
    § 28 Berlin
    § 28a (aufgehoben)
Sechster Abschnitt Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137f Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    § 28b (aufgehoben)
    § 28c (aufgehoben)
    § 28d Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme
    § 28e (aufgehoben)
    § 28f Anforderungen an das Verfahren der Erhebung und Übermittlung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten
    § 28g (aufgehoben)
    § 28h Berechnung der Kosten für Bescheidung von Zulassungsanträgen
Siebter Abschnitt Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs ab 2009
    § 29 Grundsätze für die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
    § 30 Erhebung und Verwendung von Daten für die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
    § 31 Auswahl und Anpassung des Klassifikationsmodells
    § 32 Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich
    § 33 Gutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 33a (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 33a Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
    § 33b (aufgehoben)
    § 33c (aufgehoben)
    § 34 (aufgehoben)
Achter Abschnitt Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich) ab 2009
    § 35 Anwendbare Regelungen
    § 36 Ermittlung der Höhe der Grundpauschale
    § 37 Zuweisungen für sonstige Ausgaben
    § 38 Zuweisung für strukturierte Behandlungsprogramme ab 2009
    § 39 Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung
    § 39a Ermittlung des Korrekturbetrags
    § 40 Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
    § 41 Jahresausgleich
    § 42 Prüfung der Datenmeldungen
    § 43 Durchführung des Einkommensausgleichs
Neunter Abschnitt Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen
    § 44 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
    Schlußformel
    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 2b (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
    Anlage 4 (aufgehoben)
    Anlage 4b (aufgehoben)
    Anlage 5 (aufgehoben)
    Anlage 5a (aufgehoben)
    Anlage 6 (aufgehoben)
    Anlage 6b (aufgehoben)
    Anlage 7 (aufgehoben)
    Anlage 8 (aufgehoben)
    Anlage 8b (aufgehoben)
    Anlage 9 (aufgehoben)
    Anlage 10 (aufgehoben)
    Anlage 10b (aufgehoben)
    Anlage 11 (aufgehoben)
    Anlage 12 (aufgehoben)
    Anlage 12b (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33a (aufgehoben)




§ 33a Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesversicherungsamt beauftragt Personen oder Personengruppen, die über besonderen Sachverstand in Bezug auf die Versichertenklassifikation nach § 31 Absatz 4 verfügen, mit der Erstellung von wissenschaftlichen Folgegutachten nach § 269 Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1 In den Gutachten nach Absatz 1 sollen insbesondere die in den Gutachten nach § 33 Absatz 2 entwickelten Modelle zur zielgerichteteren Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und zur Deckung der Aufwendungen für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Auslandsversicherte), auf Basis von Daten aller am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen überprüft und zur Umsetzungsreife weiterentwickelt werden. 2 Die Vorgaben des § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind bei der Überprüfung und Weiterentwicklung der Modelle zu beachten.

(3) 1 Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen insbesondere die im Gutachten nach § 33 Absatz 3 enthaltenen Modelle überprüft und weiterentwickelt werden, bei denen die Zuweisungen für Versicherte mit Krankengeldanspruch nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage standardisierter Krankengeldbezugszeiten und versichertenindividuell geschätzter Krankengeldzahlbeträge ermittelt werden; bei der Standardisierung der Krankengeldbezugszeiten sind Morbiditätskriterien einzubeziehen. 2 Darüber hinaus ist zu überprüfen, ob und inwieweit die Einbeziehung von weiteren Angaben gemäß § 269 Absatz 3b Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in das Modell umsetzbar ist, ob dies zu einer Verbesserung der Zielgenauigkeit des Modells führt und ob ergänzend eine Regelung entsprechend § 41 Absatz 1 Satz 3 oder einer alternativen anteiligen Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen der Krankenkassen für das Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. 3 Zudem ist ein gesondertes Modell zu entwickeln, in dem für jede Krankenkasse die Zuweisungen für die Aufwendungen für das Krankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage der diesbezüglich tatsächlichen Aufwendungen der Krankenkasse zu ermitteln sind.

(4) 1 Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen Modelle zur landesspezifischen Differenzierung der Zuweisungen für Auslandsversicherte auf Grundlage der Erkenntnisse des Gutachtens nach § 33 Absatz 4 geprüft und weiterentwickelt werden. 2 Darüber hinaus ist zu überprüfen, ob und in welcher Form eine ergänzende Regelung entsprechend der Regelung in § 41 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. 3 Außerdem ist unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 zu prüfen, ob und wie alternativ ein Verfahren ausgestaltet werden kann, in dem die Zuweisungen für Auslandsversicherte für jede Krankenkasse auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen der Krankenkasse für diese Versicherten ermittelt werden.

(5) Die Gutachten nach den Absätzen 3 und 4 sind dem Bundesversicherungsamt jeweils bis zum 31. Dezember 2019 zu erstatten.