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§ 1 - Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen (RebflAnpflV k.a.Abk.)

V. v. 09.11.2000 BGBl. I S. 1501; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741
Geltung ab 18.11.2000; FNA: 2125-5-7-6 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RebflAnpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebflAnpflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RebflAnpflV (vom 30.07.2008)
... Behörden genehmigen die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden ...