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§ 2 - Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen (RebflAnpflV k.a.Abk.)

V. v. 09.11.2000 BGBl. I S. 1501; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741
Geltung ab 18.11.2000; FNA: 2125-5-7-6 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2



Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche:

LandNeuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg525
Bayern118
Brandenburg24
Hessen48
Mecklenburg-Vorpommern5
Nordrhein-Westfalen4
Rheinland-Pfalz595
Saarland14
Sachsen80
Sachsen-Anhalt40
Schleswig-Holstein10
Thüringen71






 

Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
vom 23.07.2008 BAnz AT 29.07.2008 V2741
aktuell vorher 31.05.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
vom 28.05.2008 BGBl. I S. 918
aktuellvor 31.05.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RebflAnpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebflAnpflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RebflAnpflV
... die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die in den § 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Artikel 1 3. RebflAnpflVÄndV
... vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
V. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 918; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Artikel 1 2. RebflAnpflVÄndV
... § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 9. ...