(1) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als fachkundige Stelle im Sinne der §§
84 und
85 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist die Bundesagentur für Arbeit (Anerkennungsstelle) zuständig. Die Anerkennungsstelle kann sich für die Begutachtung externer Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen dürfen weder wirtschaftlich, personell noch organisatorisch mit einer Zertifizierungsstelle verbunden sein.
(2) Die Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben, ob eine Anerkennung nur für einen bestimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich oder nur für einen regional begrenzten Raum beantragt wird. Es sind die Antragsvordrucke der Anerkennungsstelle zu verwenden. In einem der Anerkennung entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate sollen ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Dabei hat die Anerkennungsstelle zu prüfen, ob das Verfahren, das der Erteilung des vorgelegten Zertifikats zugrunde liegt, in seinen Voraussetzungen dem Verfahren nach den §§
2 und
3 dieser Verordnung entspricht.
(3) Die Anerkennung als fachkundige Stelle ist auf längstens drei Jahre zu befristen. In einem erneuten Antrag einer zuvor bereits anerkannten Zertifizierungsstelle ist auch anzugeben, ob von anderen Zertifizierungsstellen abgelehnte Bildungsträger zugelassen wurden. Die wirksame Anwendung des Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung nach §
2 Nr. 6 ist von der Anerkennungsstelle in jährlichen Abständen zu überprüfen.