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§ 10 - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)

V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Prüfung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle



(1) Die Zertifizierungsstelle entscheidet über den Antrag auf Zulassung sowohl des Trägers einschließlich seiner Zweigstellen als auch der Maßnahmen nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen und örtlicher Prüfungen. Sie soll dabei in einem dem Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate oder Anerkennungen unabhängiger Stellen ganz oder teilweise berücksichtigen. Sie hat bei Vorlage der Voraussetzungen der §§ 8 und 9 die Zulassung zu erteilen. Sie kann das Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung nicht erfüllter Kriterien für längstens drei Monate aussetzen oder die Zulassung endgültig ablehnen. Die Entscheidung bedarf der Schriftform. An der Entscheidung dürfen Personen, die im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, nicht beteiligt sein.

(2) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. Die Zertifikate für die Zulassung des Trägers und für die Zulassung von Maßnahmen werden wie folgt bezeichnet:


"Zugelassener Träger
für die Förderung der beruflichen Weiterbildung
nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen durch
(Name der Zertifizierungsstelle -
von der Anerkennungsstelle
der Bundesagentur für Arbeit
anerkannte Zertifizierungsstelle)"


"Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme
für die Förderung der beruflichen Weiterbildung
nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen durch
(Name der Zertifizierungsstelle -
von der Anerkennungsstelle
der Bundesagentur für Arbeit
anerkannte Zertifizierungsstelle)".