(1) Für bis zum 31. Dezember 2005 beginnende Maßnahmen nehmen die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit zuständigen Stellen die Aufgaben von fachkundigen Stellen weiterhin wahr, soweit nicht Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung tätig werden. Eine Referenz-Auswahl nach §
9 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht möglich. Die von den Agenturen für Arbeit vor dem 1. Juli 2004 erteilten Zulassungen von Trägern und Maßnahmen bleiben unberührt.
(2) Bis zur Verabschiedung von Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung findet der Anforderungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an Bildungsträger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung Anwendung.