§ 5c ErgThG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 5c ErgThG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
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(Text alte Fassung) § 5c (neu) | (Text neue Fassung)§ 5c |
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten. |