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Änderung § 6 ErgThG vom 07.12.2007
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§ 6 ErgThG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 6 ErgThG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will. (3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ergotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Ergotherapeuten ausübt. |
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