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Änderung § 14 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 12.02.2009

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 60 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Beschäftigte


(Text alte Fassung)

(1) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten der Stiftung werden mit Ausnahme des Direktors vom Vorsitzenden des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor übertragen ist.

(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamten der Stiftung ist das Kuratorium. § 187 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Die Beamten der Stiftung werden mit Ausnahme des Direktors vom Vorsitzenden des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor übertragen ist.

(2) 1 Oberste Dienstbehörde für die Beamten der Stiftung ist das Kuratorium. 2 § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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