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Anlage 3 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Bezeichnung des ausstellenden Pflanzenschutzdienstes

2.
Name und Adresse des Absenders

3.
Name und Adresse des Empfängers

4.
Ursprungsort der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

5.
Transportmittel

6.
Grenzübertrittsort

7.
Zahl, Menge und Beschreibung der Packstücke, botanischer Name der Pflanzen, Name der Pflanzenerzeugnisse

8.
Angaben über die durchgeführten Untersuchungen, ggf. über Entseuchung und Desinfizierung

9.
Datum und Ort der Ausstellung

10.
Unterschrift des Beauftragten

11.
amtlicher Stempel.

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Zitierungen von Anlage 3 Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PflBeschauV Ausfuhruntersuchung (vom 08.09.2015)
... bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der mindestens die in Anlage 3 genannten Angaben enthalten muss. Für den Dienststempel ist ein einheitlicher Stempel ...