§ 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich
Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.
Zitierungen von § 6 LAG
interne Verweise§ 348 LAG Zuteilung der Mittel ... Verbindlichkeit ist derart zu berechnen, daß auf den 31. März 1967 die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 als Tilgungen geltenden Leistungen der Länder in einer Summe abzusetzen sind. ...
§ 375 LAG ... Januar 1993 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben. b) § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
G. v. 08.06.1967 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 267 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 15 StabG ... bleiben die Gemeindesteuern der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und die nach § 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu leistenden Zuschüsse außer Betracht. Haben der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2674
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