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Erster Teil - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Erster Teil Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Erster Abschnitt Grundsätze

§ 1 Ziel des Lastenausgleichs



Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).


§ 2 Durchführung des Lastenausgleichs



Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.


§ 3 Ausgleichsabgaben



Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:

1.
eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,

2.
eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,

3.
eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.


§ 4 Ausgleichsleistungen



Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:

1.
Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,

2.
Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,

3.
Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,

4.
Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,

5.
Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,

6.
Härteleistungen - §§ 301, 301a -,

7.
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -,

8.
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,

9.
Entschädigung nach dem Altsparergesetz,

10.
Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.


§ 5 Haushaltsmäßige Abwicklung



Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.


§ 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich



Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.


§ 7 Kredite



Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, trägt der Bund.


Zweiter Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 8 Bezeichnung von Vorschriften



(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet

1.
das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 205) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 8. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 355) und vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 224) als Soforthilfegesetz,

2.
die Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 214) als Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,

3.
die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,

4.
die Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 225) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 22. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Soforthilfe-Durchführungsverordnung,

5.
das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 232) als Hypothekensicherungsgesetz,

6.
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 7. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 88) als Erste Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz,

7.
die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 233) als Zweite Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz,

8.
das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 231) als Flüchtlingssiedlungsgesetz,

9.
das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 13) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Umstellungsgesetz,

10.
das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 961) und das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 22) als Bewertungsgesetz,

11.
das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als D-Markbilanzgesetz,

12.
das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als D-Markbilanzergänzungsgesetz,

13.
das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem § 50a ergebenden Anwendungsbereich sowie das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem § 126 ergebenden Anwendungsbereich als jeweils anzuwendendes Wohnungsbaugesetz,

14.
die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284) als Bundeshaushaltsordnung,

15.
die Rechnungslegungsordnung für das Deutsche Reich vom 3. Juli 1929 (Reichsministerialblatt S. 439) als Rechnungslegungsordnung,

16.
das Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom 21. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der durch das vorliegende Gesetz hergestellten Fassung als Feststellungsgesetz,

17.
das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) als Altsparergesetz,

18.
das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) als Bundesvertriebenengesetz,

19.
das Gesetz über die Stundung von Soforthilfeabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 934) als Soforthilfeanpassungsgesetz,

20.
das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Bundesversorgungsgesetz,

21.
das Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Währungsausgleichsgesetz,

22.
das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586) als Bundesevakuiertengesetz,

23.
das Gesetz über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG) vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz,

24.
das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Flüchtlingshilfegesetz,

25.
das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG) vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) als Reparationsschädengesetz.

(2) Soweit in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind, die den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften entsprechen, umfaßt die Verweisung auf die in Absatz 1 genannten Vorschriften auch die entsprechenden Vorschriften in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West).


§ 9 Sitz in Berlin (West)



Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.


§ 10 Deutsche Mark und Euro



(1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank.

(2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung.


§ 11 Vertriebener



(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,

2.
auf Grund der während des zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),

3.
nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme nach den Vorschriften des Ersten Titels des Dritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),

4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte,

5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte,

6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte.


§ 12 Vertreibungsschäden



(1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden ist

1.
an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

2.
an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:

a)
an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,

b)
an Hausrat,

c)
an Reichsmarkspareinlagen,

d)
an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen, sofern ihre Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war,

e)
an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

f)
an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes,

g)
an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen,

3.
als Verlust von Wohnraum,

4.
als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.

(2) Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur dann ein Vertreibungsschaden, wenn

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben a, b und f das Wirtschaftsgut in dem Vertreibungsgebiet des Vertriebenen belegen war;

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben c und d der Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder Zweigniederlassung) in demselben Vertreibungsgebiet hatten oder das Grundstück, an dem ein Anspruch dinglich gesichert war, im Vertreibungsgebiet des Gläubigers belegen war;

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe e sowohl die Gesellschaft oder die Genossenschaft als auch der Anteilseigner den Sitz oder den Wohnsitz in demselben Vertreibungsgebiet hatten;

4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe g die Urheberrechte, Schutzrechte, Erfindungen und Lizenzen nach der Wegnahme im Vertreibungsgebiet des Vertriebenen verwertet worden sind;

5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Vertriebene den Wohnraum oder die berufliche oder sonstige Existenzgrundlage in seinem Vertreibungsgebiet hatte.

Vertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet desjenigen Staates, aus dem der Vertriebene vertrieben worden ist; die Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß auch Gebiete anderer Staaten, zwischen denen, insbesondere wegen der geographischen Lage, der wirtschaftlichen Verflechtung oder der geschichtlichen Entwicklung, besondere Beziehungen bestanden haben, als einheitliches Vertreibungsgebiet gelten.

(3) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) eingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet entstanden.

(4) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegssachschaden (§ 13), der einem Vertriebenen im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) vor der Vertreibung entstanden war.

(5) Bei einer Person, die wegen politischer Verfolgung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), gilt als Vertreibungsschaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 1) entstanden oder einem solchen nach Absatz 4 gleichgestellt ist.

(6) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gilt als Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermögens, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist.

(6a) Vertreibungsschaden ist auch ein Schaden, der einem Aussiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) vor dem 1. Januar 1992 im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstanden ist.

(7) Ein Schaden, der am Vermögen eines nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstanden ist, gilt

1.
soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten war, als Vertreibungsschaden des Verstorbenen,

2.
im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Vertreibungsschaden derjenigen Erben, die nach dem Tode des Erblassers aus dessen Vertreibungsgebiet vertrieben worden sind.

Voraussetzung ist, daß der Verstorbene seinen ständigen Aufenthalt seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet hatte oder nach seiner Vertreibung bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt ist. Bei Todesfällen vor dem 1. April 1952 wird vermutet, daß der Schaden dem Verstorbenen entstanden ist, soweit dieser nicht bis zu seinem Tod die tatsächliche Verfügungsgewalt über sein Vermögen ausgeübt hat.

(8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Schaden, der einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen in dem in Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstanden ist, sofern er seinen Wohnsitz aus diesem Gebiet nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in das Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) verlegt hat.

(9) Als Geldeinlage bei einem Geldinstitut mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 2) gilt auch eine Geldeinlage bei einer Haupt- oder Zweigniederlassung eines Geldinstituts, die sich im Bereich einer von der Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde befand.

(10) Als Anteil an einer Gesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 3) gilt auch der Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die ihren Sitz im Reichsgebiet nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 westlich der Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäftsleitung und sämtliche Betriebstätten sich aber im Vertreibungsgebiet befanden.

(11) Der Vertreibungsschaden gilt als eingetreten

1.
bei Ausgewiesenen, Geflüchteten und Aussiedlern in dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben worden sind, verlassen haben,

2.
in den Fällen des Absatzes 7 Nr. 1 im Zeitpunkt des Todes,

3.
in den Fällen des Absatzes 8, des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie bei Personen, die an ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht zurückkehren konnten, am 8. Mai 1945; an die Stelle dieses Zeitpunkts tritt bei Personen, die vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes, wenn in diesem Zeitpunkt die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich war.

(12) Werden andere Wirtschaftsgüter als Hausrat nach dem 31. März 1952 in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückgelassen, gilt nicht ein Vertreibungsschaden an diesen Wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden an einem Anspruch auf Leistungen als eingetreten, die üblicherweise bei der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugunsten des Übergebers vereinbart werden; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern in der Person des Übernehmers oder seiner Erben ein Vertreibungsschaden, gelten diese Leistungen als Verbindlichkeit.

(13) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstaben a und c bis g ein Vertreibungsschaden, ein Ostschaden oder ein Schaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Vertreibungsschaden nur zu berücksichtigen

1.
ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,

2.
die durch Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.


§ 13 Kriegssachschäden



(1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist

1.
an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

2.
an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:

a)
an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,

b)
an Hausrat,

3.
als Verlust von Wohnraum,

4.
als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.

(2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar zusammenhängenden militärischen Maßnahmen,

2.
die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung, Wegnahme oder Plünderung von Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten,

3.
die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch feindliche Handlungen sowie dessen Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist, um der feindlichen Aufbringung zu entgehen.

(3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind.


§ 14 Ostschäden



(1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden (§ 13) an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a bis f und Nr. 4 genannten Art entstanden ist, sofern es sich nicht um einen Vertreibungsschaden handelt. Als Ostschaden gilt ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß den Erben bei Todesfällen, die vor dem 1. Januar 1969 eingetreten sind, in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten das Erbrecht an Wirtschaftsgütern der in Satz 1 bezeichneten Art, die dem Erblasser nicht weggenommen waren, versagt oder der Erbantritt insoweit verwehrt wird. In den Fällen des Satzes 2 liegt jedoch ein Schaden nicht vor, soweit auf Grund späterer rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Erbanteil auf einen Miterben übertragen worden ist; werden die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Miterben oder seinen Erben weggenommen, liegt ein Schaden in deren Person vor. Bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d bezeichneten Art muß der Schuldner, bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder Zweigniederlassung) in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten gehabt haben; bei dinglich gesicherten Ansprüchen gilt § 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geldeinlagen bei einem Geldinstitut § 12 Abs. 9 und bei Anteilen an einer Gesellschaft oder Genossenschaft § 12 Abs. 10 sinngemäß. § 12 Abs. 12 und 13 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister in den Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in den Ostgebieten entstanden.

(3) Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 1945, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 als im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eingetreten.


§ 15 Sparerschäden



(1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des Nennbetrags von Sparanlagen, die dadurch eingetreten ist, daß die Sparanlagen bei der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis 10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden sind.

(2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) einschließlich der Postspareinlagen, soweit die Spareinlagen nicht erst nach dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durch Gutschrift auf Grund von Bareinzahlungen begründet worden sind, sowie einschließlich der Bausparguthaben,

2.
Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten ausgegeben worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle der Ausgabe einer Schuldverschreibung die Eintragung in ein Schuldbuch getreten ist,

3.
Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und der Länder, der Reichsbahn und der Reichspost, der Gemeinden und der Gemeindeverbände einschließlich der Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente,

4.
Industrie- und gleichartige Schuldverschreibungen,

5.
Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen,

6.
durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesicherte privatrechtliche Ansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung handelt.

Den in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen werden Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für sie Einlagebücher oder entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in die Eintragungen über Einzahlungen und Auszahlungen nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden durften.

(3) Einem Sparerschaden wird die Einstellung der Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die aus Reichsmitteln zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden gewährt wurden, gleichgestellt.

(4) Durch Rechtsverordnung können andere Geldanlagen den Sparanlagen im Sinne des Absatzes 2 gleichgestellt werden, sofern sie der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten.


§ 15a Zonenschäden



(1) Ein Zonenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögensschaden, der im Schadensgebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) entstanden ist

1.
als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes,

2.
als Schaden, der nach den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes berücksichtigt werden könnte, wenn dem die gebietlichen Beschränkungen des § 12 des Reparationsschädengesetzes nicht entgegenstünden,

3.
als Kriegssachschaden im Sinne des § 13, der nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt werden könnte, wenn er im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten wäre,

4.
als Schaden eines Verfolgten durch Entziehung auf Grund von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.

(2) Ein Schaden muß entstanden sein

1.
an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

2.
an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:

a)
an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, sowie an diesen nach § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 8. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 838) gleichgestellten eigenen Erzeugnissen,

b)
an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, sofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war,

c)
an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften,

d)
an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes,

e)
an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen, soweit diese im Schadensgebiet nach dem Eintritt des Schadens verwertet worden sind.

(3) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 ein Schaden entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Schaden nur zu berücksichtigen

1.
ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,

2.
die durch die Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.

(4) Ein Schaden, der am Vermögen eines im Schadensgebiet Verstorbenen entstanden ist, gilt,

1.
soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten war, als Zonenschaden des Verstorbenen,

2.
im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Zonenschaden der Erben.