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§ 234 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 234 Antrag



(1) Ausgleichsleistungen werden nur auf Antrag gewährt.

(2) Befindet sich der Geschädigte in Kriegsgefangenschaft oder ist er außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) interniert oder im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder ist er verschollen, sind bis zum 31. Dezember 1970 folgende Angehörige berechtigt, Hauptentschädigung und Hausratentschädigung für ihn zu beantragen

1.
der Ehegatte,

2.
wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder Abkömmling,

3.
wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge vorhanden sind, jeder Elternteil.

Der Antrag kann, wenn Vertreibungsschäden, Ostschäden oder Zonenschäden geltend gemacht werden, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 230 erfüllt. § 230 Abs. 4 bleibt unberührt. Ergibt sich nach Antragstellung, daß die Voraussetzungen des § 230 Abs. 4 vorliegen, gehen die Rechte aus der Antragstellung auf die Erben über. Soweit jedoch Hausratentschädigung an den Antragsteller vorher ausgezahlt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.

(3) Anträge auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung können nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der für den Antrag auf Schadensfeststellung nach § 28 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und nach § 30 Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes jeweils maßgebenden Frist gestellt werden. Bei Antragstellern, für die ein Schaden nach dem Feststellungsgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1971 oder ein Schaden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1973 festgestellt wird, endet die Frist für den Antrag auf Hauptentschädigung frühestens ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Schadensfeststellung unanfechtbar oder rechtskräftig wird.

(4) Anträge auf Ausgleichsleistungen können vorbehaltlich des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 sowie des § 265 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden, längstens jedoch drei Jahre nach Eintritt der Antragsberechtigung. Absatz 3 Satz 2 und Vorschriften dieses Gesetzes, in denen der Ablauf von Antragsfristen vor dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt bestimmt ist, bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 234 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 234 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 251 LAG Erfüllung des Anspruchs
...  (3) Wer die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gemäß § 234 Abs. 2 für einen anderen beantragt hat, kann für diesen die Erfüllung beanspruchen. ... für den Bund mit befreiender Wirkung. (4) Haben in den Fällen des § 234 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Anlage I Kapitel II D II EV Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
... geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) § 234 Abs. 4 und § 334a werden aufgehoben. 5.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 9 FG Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden
... 4 des Lastenausgleichsgesetzes der Erbe des Geschädigten. § 230a und § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gelten entsprechend. (2) Ist derjenige, der nach ...
§ 10 FG Antragsberechtigung bei Kriegssachschäden
... nur der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lastenausgleichsgesetzes beantragen; § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 9 Abs. 2 gelten ...