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§ 264 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 264 Lebensalter



(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, daß der Geschädigte vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist. Die Voraussetzung des Satzes 2 entfällt, wenn der Geschädigte nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigt ist und im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes, spätestens jedoch am 31. Dezember 1971, das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Antrag auf Kriegsschadenrente wegen vorgeschrittenen Lebensalters kann nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch vorbehaltlich des § 261 Abs. 5

1.
bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,

2.
bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.

Personen, denen bei Ablauf der nach den Sätzen 1 und 2 für sie maßgebenden Antragsfrist Kriegsschadenrente wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 nicht gewährt werden konnte, können Kriegsschadenrente vorbehaltlich des § 261 Abs. 5 noch zwei Jahre nach Ablauf des Monats beantragen, in dem derartige Einkünfte die Gewährung von Kriegsschadenrente erstmals nicht mehr ausschließen.



 

Zitierungen von § 264 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 264 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 253 bis 260 -, 3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -, 4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,  ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),  ...
§ 234 LAG Antrag
... wird. (4) Anträge auf Ausgleichsleistungen können vorbehaltlich des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 sowie des § 265 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 nur bis zum 31. Dezember ...
§ 292a LAG Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente (vom 28.05.2011)
... Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
neugefasst durch B. v. 15.05.1971 BGBl. I S. 681; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1742
§ 11 FlüHG Lebensalter und Erwerbsunfähigkeit; Antragsfrist
... Für die Frist, in der der Antrag auf laufende Beihilfe gestellt werden kann, gelten § 264 Abs. 2 und § 265 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, ...

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2024)
... (FlüHG) jeweils der halbe Betrag der a) Unterhaltshilfe (§§ 261 bis 278a LAG), b) Unterhaltsbeihilfe (§ 10 des Vierzehnten Gesetzes zur ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 14 WoGG Jahreseinkommen (vom 01.01.2023)
... 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den ...

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 21 WoFG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2023)
... 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... In entsprechender Anwendung der §§ 261 bis 273 und 275 bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes wird Kriegsschadenrente gewährt  ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des ...