- 1.
- die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höchstens jedoch monatlich 180 Euro,
- 2.
- der vier vom Hundert des Grundbetrags übersteigende Teil der Entschädigungsrente nach § 280 oder
- 3.
- die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädigungsrente nach § 284.
(3)
1Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate wird für den gleichen Zeitraum nach dem Dritten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Elften Kapitel des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach
§ 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt nicht für einmalige Leistungen außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.
2Bei Unterhaltshilfe nach
§ 274 ist die Anrechnung auf den 180 Euro monatlich übersteigenden Betrag beschränkt.
3Der Anspruch auf Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Beträge auf den Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit oder den Träger der Sozialen Entschädigung nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch über.
4Entsprechendes gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschädigungsrente.
- 1.
- 1Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der Anspruch bis zur vollen Höhe des für die untergebrachte Person oder die untergebrachten Ehegatten in Betracht kommenden Satzes der Unterhaltshilfe zuzüglich Sozialzuschlag, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch nur in Höhe des 180 Euro übersteigenden Betrags, übergeleitet werden; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten gilt als Satz der Unterhaltshilfe der Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 und als Sozialzuschlag der in § 269b Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Betrag auch dann, wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch sein Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt, oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhält. 2Bis zur Höhe des Selbständigenzuschlags nach § 269a kann der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur übergeleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt einem alleinstehenden Berechtigten oder gleichzeitig untergebrachten Ehegatten gewährt wird; ist von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte untergebracht, kann nur der Erhöhungsbetrag nach § 269a Abs. 3 übergeleitet werden.
- 2.
- Wird Entschädigungsrente allein oder neben Unterhaltshilfe gewährt, kann der nicht unter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Entschädigungsrente, bei Vorauszahlungen auf Entschädigungsrente nach § 281 der Betrag von 11 Euro übergeleitet werden.
(5)
1Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem Elften Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten und ihren Eltern der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist.
2Entsprechendes gilt für die Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des
§ 267 Abs. 2 und Rentenleistung im Sinne dieses Abschnitts.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1806
24. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG (24. UhAnpV)
Artikel 1 G. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1806
neugefasst durch B. v. 15.05.1971 BGBl. I S. 681; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1742
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323