(1) Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist, so findet ein Aufgebotsverfahren statt. Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.
(2) Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen
- 1.
- Gegenstand und Datum des Antrags,
- 2.
- Name und letzte bekannte Anschrift der Antragsteller,
- 3.
- die Bestimmung der Aufgebotsfrist,
- 4.
- die Aufforderung, Rechte aus dem Antrag spätestens bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist geltend zu machen,
- 5.
- der Hinweis, daß die nicht geltend gemachten Rechte aus dem Antrag mit Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen.
(3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger betragen.
(5) Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zulässig.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn über die Anrechnung von Aufbaudarlehen oder Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung oder die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit Ausgleichsleistungen nicht entschieden werden kann, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist. Mit dem Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen die Ansprüche.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt
V. v. 05.07.2000 BGBl. I S. 1022; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1334
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323