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§ 332 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 332 Entscheidungen



(1) Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der Beschwerdeausschüsse ergehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist.

(2) Die Entscheidungen müssen die erlassende Ausgleichsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der für sie handelnden Person enthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen.

(3) Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Die Zustellung der Entscheidungen kann durch einen verschlossen zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. In welchen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen kann, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2. Eine Entscheidung, die durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(4) Vergleiche sind zulässig, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage eine bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.



 
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Frühere Fassungen von § 332 LAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
vom 21.06.2006 BGBl. I S. 1323

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 332 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 332 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 373 LAG Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts (vom 01.07.2006)
... von Leistungen, insbesondere infolge Schadensausgleichs. Vergleiche, wie in § 332 Abs. 4 vorgesehen, sind ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 VwZRNovG Änderung weiterer Vorschriften
... Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veröffentlicht wird." (14) In § 332 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Artikel 1 LARÄnduBerG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
... die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind." 12. Dem § 332 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Vergleiche sind zulässig, wenn ... von Leistungen, insbesondere infolge Schadensausgleichs. Vergleiche, wie in § 332 Abs. 4 vorgesehen, sind zulässig."  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Altsparergesetz
neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 16 ASpG Verfahren vor den Ausgleichsbehörden
... das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden gelten §§ 330 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes ...

Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 36 FG Feststellungsbescheid
...  (3) Für die Form des Feststellungsbescheids und seine Bekanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. (4) Sind im Falle des § 31 Abs. 2 Satz ...