(1) Der Rückforderungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig. Für Zwecke der Verrechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung des Rückforderungsbescheides ein.
(3) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes finden die Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den Leistungsbescheid nach §
3 Abs. 2 und die Vollstreckungsanordnung nach §
3 Abs. 4 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erläßt der Leiter des Ausgleichsamtes. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den Leistungsbescheid gilt §
340 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(4) Vollstreckungsbehörden im Sinne des §
4 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die Länder keine anderen Behörden bestimmen, die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise.
(5) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung finden.
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 49 RepG Anwendung der Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes ... des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 315, 317, 350, 350a, 350b , 350c, 350d, 351 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur ... anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die §§ 350a, 350b , 350c und 360 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Vorauszahlungen im Sinne des § 40 ...