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§ 350c - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 350c Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen


§ 350c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Auslagen trägt der Rückzahlungsverpflichtete.

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Zitierungen von § 350c LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 350c LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 49 RepG Anwendung der Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes
... des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 315, 317, 350, 350a, 350b, 350c , 350d, 351 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur ... anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die §§ 350a, 350b, 350c und 360 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Vorauszahlungen im Sinne des § 40 Abs. 1 ...