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§ 360 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 360 Ausschließung von Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen



(1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe kann unbeschadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden,

1.
wer in eigener oder fremder Sache wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens einschließlich der Verbindlichkeiten gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat,

2.
wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sachverständigen oder Personen, die mit der Schadenssache befaßt sind, Geschenke oder andere Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt oder ihnen Nachteile angedroht oder zugefügt hat, um sie zu einer falschen Aussage, zu einem falschen Gutachten oder einer Handlung, die eine Verletzung der Dienst- oder Amtspflicht enthält, zu bestimmen,

3.
wer absichtlich eine Verschlechterung seiner Verhältnisse herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat, um dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen oder Vergünstigungen zu schaffen.

(2) Über die Ausschließung von der Gewährung von Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes der Leiter des Landesausgleichsamtes. Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann vom Betroffenen nach den §§ 338ff. angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes auch nach der Zuerkennung des Anspruchs oder nach dessen Erfüllung erfolgen; gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten. Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zur Last gelegt wird, vor Einleitung oder Abschluß eines Ausschließungsverfahrens verstorben, kann das Verfahren mit Wirkung gegen den Erben oder weitere Erben eingeleitet oder abgeschlossen werden.

(3) Besteht hinreichender Verdacht, daß die Voraussetzungen für eine Ausschließung nach Absatz 1 vorliegen, kann nach Stellung des Antrags auf Ausschließung die Zahlung laufender Leistungen vom Leiter des Ausgleichsamtes durch Bescheid vorübergehend gesperrt werden, bis über die Ausschließung entschieden ist.

(4) Für die Entscheidung über die Ausschließung von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe nach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Entscheidungen gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung.



 

Zitierungen von § 360 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 360 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 342 LAG Wiederaufnahme des Verfahrens (vom 01.07.2006)
... Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360. (2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn 1.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Artikel 1 LARÄnduBerG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
... Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360. " 15. § 349 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 41 FG Ausschließung von der Feststellung
... Vermögensabgabe sowie einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung, § 360 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ...

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 49 RepG Anwendung der Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes
... des Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 315, 317, 350, 350a, 350b, 350c, 350d, 351 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des ... soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die §§ 350a, 350b, 350c und 360 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Vorauszahlungen im Sinne des § 40 Abs. 1 ...