(1) Die am 30. Mai 1990 von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen "Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt" (Anlage zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531; Anlageband) - in der jeweils geltenden Fassung -, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 2260)), gelten auf den übrigen Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), entsprechend.
(2) Die Signalleuchten von Fahrzeugen aus anderen Rheinuferstaaten sowie Belgien und Luxemburg, die nach der in Absatz 1 genannten Anlage in ihrem Heimatstaat zugelassen sind, gelten auch auf den übrigen Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung als zugelassen.
§ 3 BordlichterV-Bin Ausnahmen ... (2) Die Signalleuchten von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt aus anderen als den in § 1 Abs. 2 aufgeführten Staaten müssen ab 1. Januar 2005 die in Abschnitt 4 der in § 1 ... 1 Abs. 2 aufgeführten Staaten müssen ab 1. Januar 2005 die in Abschnitt 4 der in § 1 Abs. 1 genannten Anlage vorgeschriebene Kennzeichnung führen. (3) Signalleuchten ... auch im Geltungsbereich dieser Verordnung als zugelassen, wenn sie den Anforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Anlage ...