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Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt (BordlichterV-Bin)

V. v. 28.11.2000 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 8 V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 9501-56 Verkehrsordnung
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) dessen Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) und dessen Absatz 1 und 6 durch Artikel 3 Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

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des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der gemäß Artikel 66 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) und durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die am 30. Mai 1990 von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen "Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt" (Anlage zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531; Anlageband) - in der jeweils geltenden Fassung -, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 2260)), gelten auf den übrigen Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), entsprechend.

(2) Die Signalleuchten von Fahrzeugen aus anderen Rheinuferstaaten sowie Belgien und Luxemburg, die nach der in Absatz 1 genannten Anlage in ihrem Heimatstaat zugelassen sind, gelten auch auf den übrigen Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung als zugelassen.


§ 2 Zuständige Behörde



Für die Durchführung der Typ- und Kontrollprüfung, die Erteilung des Zulassungszeugnisses und der Kennzeichnung nach Abschnitt 4 der in § 1 Abs. 1 genannten Anlage ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg zuständig.


§ 3 Ausnahmen



(1) Die auf Grund der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt und im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1976 (BGBl. I S. 2637), sowie der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Moselschifffahrt vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S. 84), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3583), zugelassenen Signalleuchten gelten weiterhin als zugelassen.

(2) Die Signalleuchten von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt aus anderen als den in § 1 Abs. 2 aufgeführten Staaten müssen ab 1. Januar 2005 die in Abschnitt 4 der in § 1 Abs. 1 genannten Anlage vorgeschriebene Kennzeichnung führen.

(3) Signalleuchten von Fahrzeugen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen rechtmäßig hergestellt, zugelassen und in den Verkehr gebracht werden, gelten auch im Geltungsbereich dieser Verordnung als zugelassen, wenn sie den Anforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Anlage entsprechen.


§ 4 Zulassungszeugnis



(1) Das Zulassungszeugnis kann dem Hersteller der Signalleuchten oder dem von ihm Bevollmächtigten erteilt werden. Der Bevollmächtigte des Herstellers muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sein.

(2) Ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässig, so hat er einen ortsansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.


§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), außer Kraft.