(1) Das Zulassungszeugnis kann dem Hersteller der Signalleuchten oder dem von ihm Bevollmächtigten erteilt werden. Der Bevollmächtigte des Herstellers muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sein.
(2) Ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässig, so hat er einen ortsansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.