Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von einem der Prüfungsteile nach § 4 freigestellt werden, wenn er anderweitig eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsteiles entspricht.
... erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten ...