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Änderung § 2 BeamtVG vom 12.02.2009

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§ 2 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 2 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Arten der Versorgung


(1) Versorgungsbezüge sind

1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2. Hinterbliebenenversorgung,

3. Bezüge bei Verschollenheit,

4. Unfallfürsorge,

5. Übergangsgeld,

6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,

7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2,

(Text neue Fassung)

8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,

9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,

10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,

vorherige Änderung

11. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5.



11. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5,

12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.


(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs. 4 und 5.



 (keine frühere Fassung vorhanden)