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Artikel 4 - Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)

G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 12.02.2009, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 BeamtVG § 2, § 5, § 6, § 12, § 12a, § 13, § 14, § 14a, § 15, § 15a, § 18, § 19, § 20, § 23, § 24, § 31, § 33, § 35, § 37, § 43, § 46, § 47, § 47a, § 48, § 49, § 50, § 50a, § 50c, § 50e, § 51, § 52, § 53, § 55, § 56, § 59, § 60, § 61, § 62a, § 63, § 64, § 66, § 67, § 68, § 69, § 69a, § 69c, § 69d, § 69e, § 69f (neu), § 69h (neu), § 84, § 85, § 85a, § 107, mWv. 1. Juli 2009 § 5, § 50f (neu), § 69g (neu), mWv. 13. April 2007 § 5, mWv. 24. Juni 2005 § 14a, mWv. 1. Juli 2010 § 18, mWv. 28. März 2008 § 55, § 56, § 69c

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert:

1.
(entfallen)

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
(entfallen)

b)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge".

c)
Nach der Angabe zu § 50e wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 50f Abzug für Pflegeleistungen".

d)
In der Angabe zu § 67 wird die Angabe „§ 77 Abs. 3" durch die Angabe „§ 77 Abs. 2" ersetzt.

e)
In der Angabe zu § 69e werden nach der Angabe „2001" die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" angefügt.

f)
Nach der Angabe zu § 69e werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters".

g)
Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst:

„§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis".

h)
Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

„§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften".

3.
(entfallen)

4.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

„12.
Einmalzahlung nach Abschnitt XI."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
 
aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.04.2007

 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen." durch die Angabe „fest." ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 13.04.2007

 
 
cc)
In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist" durch das Wort „Zweijahresfrist" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen."

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren" durch die Angabe „die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1.095 Tagen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt."

8.
§ 12a wird wie folgt gefasst:

„§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."

9.
In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 46 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

10.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen."

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe „30,68 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz 1" gestrichen.

11.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 24.06.2005

 
 
aa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Der Halbsatz 2 und die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder

b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,

3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und

4.
keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ruhegehalts" durch die Wörter „des Ruhegehaltssatzes" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

bb)
Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder".

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesbeamtenrecht" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

13.
§ 15a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion nicht anzuwenden."

14.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Auslandskinderzuschläge" wird die Angabe „, des Auslandsverwendungszuschlags" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

 
b)
Die Wörter „der Auslandskinderzuschläge" werden durch die Angabe „der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe „(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

16.
§ 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden."

17.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe „(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

18.
§ 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden."

19.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „, Dienstgänge" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 98 des Bundesbeamtengesetzes" und das Wort „Tätigkeiten" durch das Wort „Nebentätigkeiten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

20.
In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

20a.
In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt.

21.
In § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Bereich der Länder" gestrichen.

22.
§ 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

23.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder

2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den Verwaltungsträger."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„dies gilt nicht in den Fällen des § 32."

24.
In § 47 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „§§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

25.
In § 47a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „§ 54 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

26.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „fünfundsechzigsten" durch die Angabe „67." ersetzt und vor dem Wort „Altersgrenze" das Wort „besonderen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „das vollendete sechzigste Lebensjahr" durch die Wörter „die besondere Altersgrenze" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

27.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." durch die Angabe „Ministerium zu treffen." ersetzt.

d)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten."

28.
In § 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder die Länder" gestrichen und das Wort „gewähren" durch das Wort „gewährt" ersetzt.

29.
§ 50a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes" gestrichen.

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden."

30.
§ 50c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4" durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 50a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend."

31.
§ 50e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder

b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,

3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,

5.
keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht," durch die Angabe „bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt," ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

31a.
Nach § 50e wird folgender § 50f eingefügt:

„§ 50f Abzug für Pflegeleistungen

Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind

1.
Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4,

2.
Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger von Amtsbezügen,

3.
Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.

Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


32.
In § 51 Abs. 1 wird das Wort „bundesgesetzlich" durch das Wort „gesetzlich" ersetzt.

33.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

34.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 35), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.

d)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

35.
§ 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „wobei" die Wörter „für den Ruhegehaltempfänger" eingefügt.

b)
In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen" die Angabe „sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008

 
c)
Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


36.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht sein deutsches Ruhegehalt" die Angabe „nach Anwendung von § 14 Abs. 3" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind" durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008

 
c)
In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen."

37.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden."

38.
In § 60 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

39.
In § 61 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht" durch die Angabe „§§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

40.
In § 62a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

41.
In § 63 Nr. 8 wird die Angabe „§ 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 43 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

42.
§ 64 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

43.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfunddreißig" durch die Zahl „33,48345" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder durch Wiederwahl" gestrichen.

c)
Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.

44.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 77 Abs. 3" durch die Angabe „§ 77 Abs. 2" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 77 Abs. 3" durch die Angabe „§ 77 Abs. 2" ersetzt.

45.
In § 68 Satz 2 werden die Wörter „und der Länder" gestrichen.

46.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt."

cc)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend."

47.
§ 69a wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. Auf die von § 82 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 69e Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden."

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verringerung der Vomhundertsätze entsprechend."

48.
§ 69c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes" die Angabe „in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008

 
b)
Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Abs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


49.
§ 69d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

50.
§ 69e wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach der Angabe „Versorgungsänderungsgesetzes 2001" die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.

2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" die Zahl „70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.

3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375" die Zahl „1,875" sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden."

d)
In Absatz 3 Satz 4 sind die Wörter „und entsprechendem Landesrecht" zu streichen.

e)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist."

f)
Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.

g)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden."

h)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen."

51.
Nach § 69e werden folgende §§ 69f bis 69h eingefügt:

„§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:

1.
§ 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 70 entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei ten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

b)
Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

c)
Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).

2.
Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

3.
Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:

1.
§ 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.

2.
Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis Lebensalter
JahrMonat
31. Januar 1952 631
29. Februar 1952 632
31. März 1952 633
30. April 1952 634
31. Mai 1952 635
31. Dezember 1952 636
31. Dezember 1953 637
31. Dezember 1954 638
31. Dezember 1955 639
31. Dezember 1956 6310
31. Dezember 1957 6311
31. Dezember 1958 640
31. Dezember 1959 642
31. Dezember 1960 644
31. Dezember 1961 646
31. Dezember 1962 648
31. Dezember 1963 6410


 
3.
Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.

(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

2.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis Lebensalter
JahrMonat
31. Januar 1949 651
28. Februar 1949 652
31. Dezember 1949 653


 
3.
Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, tritt an die Stelle des Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand vor dem
Lebensalter
JahrMonat
1. Februar 2012 631
1. März 2012 632
1. April 2012 633
1. Mai 2012 634
1. Juni 2012 635
1. Januar 2013 636
1. Januar 2014 637
1. Januar 2015 638
1. Januar 2016 639
1. Januar 2017 6310
1. Januar 2018 6311
1. Januar 2019 640
1. Januar 2020 642
1. Januar 2021 644
1. Januar 2022 646
1. Januar 2023 648
1. Januar 2024 6410


 
3.
Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40" die Zahl „35" tritt."

52.
(entfallen)

53.
In § 84 Satz 2 werden die Wörter „der für das Versorgungsrecht zuständige Minister" durch die Wörter „das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium" ersetzt.

54.
Dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

55.
In § 85a Satz 1 wird die Angabe „§ 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

56.
§ 107 wird wie folgt gefasst:

„§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung."



 

Zitierungen von Artikel 4 DNeuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 DNeuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DNeuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 DNeuG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2012)
... Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 5 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten ... a Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft. (2) Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe c sowie Artikel 5 Nr. 6 treten mit Wirkung ... Abs. 76 Nr. 1 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. (4) Artikel 4 Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 36 Buchstabe c und Nr. 48 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 18 Buchstabe c, ... cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. ... b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e, Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15 Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3, Abs. 44, 50 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150
Bekanntmachung BeamtVGNB
... teils am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen sowie teils am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes, 24. den am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Artikel ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

ZustAOVers Deutsche Telekom AG
A. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2343; aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
I. ZustAOVersDTAG
... § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu ...