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Änderung § 69j BeamtVG vom 01.01.2013

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§ 69j BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 69j BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes


vorherige Änderung

 


1 Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. 2 § 77a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 3 Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden sind. 4 Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.