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Artikel 2 - Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz (ProfBesNeuG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 BeamtVG § 14a, § 50e, § 53, § 69j (neu)

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69i folgende Angabe eingefügt:

„§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes".

2.
In § 14a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt.

3.
Nach § 69i wird folgender § 69j eingefügt:

„§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 77a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden sind. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 2 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ProfBesNeuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProfBesNeuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 ProfBesNeuG Inkrafttreten
... aa, Buchstabe d, Nummer 20, 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 37, 41 und 44, die Artikel 2 , 7 Nummer 4 und Artikel 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (4) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
Artikel 3 AltGGEG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt ...