Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (1. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)

V. v. 01.06.1961 BGBl. I S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 37 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 04.06.1961; FNA: 190-1-1 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird von der Bundesregierung

und auf Grund des § 14 Abs. 8 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Wirtschaft

verordnet:

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§ 1


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird

1.
für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium für Verteidigung,

2.
für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,

3.
für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

4.
für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

übertragen.

(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.


Text in der Fassung des Artikels 37 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 2


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 31 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.



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