Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung - ERVVOBGH)

V. v. 26.11.2001 BGBl. I S. 3225; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 30.11.2001; FNA: 310-4-8 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
Eingangsformel
§ 1 Zulassung der elektronischen Form
§ 2 Art und Weise der Einreichung
§ 3 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2)

Eingangsformel



Auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, des § 81 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) und des § 89 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), von denen § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung durch Artikel 2 Nr. 2, § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Artikel 5 Nr. 2, § 81 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung durch Artikel 5a Nr. 2 und § 89 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung durch Artikel 5b Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Zulassung der elektronischen Form



Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1.
Verfahren nach der Zivilprozessordnung,

2.
Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

3.
Verfahren nach der Grundbuchordnung,

4.
Verfahren nach der Schiffsregisterordnung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Art und Weise der Einreichung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage (zu § 2)



1.
Die elektronischen Dokumente sind nach Maßgabe der Nummer 5 als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) anzufügen und mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) zu übermitteln.

2.
Im Betreff der Nachricht soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten soll stattdessen das Wort "Neueingang" verwendet werden.

3.
Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von der DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebene Software GERVA Version 1.11 zu verwenden. Die Verwendung einer anderen Software ist zulässig, wenn die qualifizierte elektronische Signatur mit Hilfe von GERVA Version 1.11 verifiziert werden kann. Die Signatur soll nur den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische Nachricht selbst. Mehrere Dateianhänge sollen einzeln signiert werden.

4.
Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt werden. Hierzu sind die vom Gericht bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden. Die Nachricht kann zum Zwecke der Transportsicherung zusätzlich mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Für Verschlüsselung und Signatur der Nachricht ist die Software GERVA Version 1.11 oder ein hierzu kompatibles Produkt zu verwenden.

5.
Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:

a)
Adobe PDF (Portable Document Format) Version 1.0 bis 1.3;

b)
Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8 oder 9);

c)
Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis 1.6, ohne Erweiterungen für Microsoft Word 2000;

d)
HTML (Hypertext Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar;

e)
XML (Extensible Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar.

6.
Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:

a)
eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts,

b)
den Namen des Einsenders,

c)
das Datum im Format JJJJ-MM-TT.

7.
Zur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte elektronische Signatur abweichend von Nummer 5 an einer Datei vorgenommen werden, die das elektronische Dokument als Grafik darstellt. Die Grafik muss mit der Software GERVA Version 1.11 darstellbar sein.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed