Änderung § 131 SGB XII vom 01.01.2011

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§ 131 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 131 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Sonderprogramms Mainzer Modell


(Text neue Fassung)

§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes


vorherige Änderung

Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des § 83 Abs. 1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer Modell" an den Arbeitnehmer erbracht werden.



(1) Abweichend von § 2 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

(2)
§ 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine Anwendung.




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