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Artikel 4 - Wohngeld-Plus-Gesetz (WoGPlusG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB XII § 131

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 131 wie folgt gefasst:

§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes".

2.
§ 131 wird wie folgt gefasst:

§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes

(1) Abweichend von § 2 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

(2) § 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine Anwendung."



 

Zitierungen von Artikel 4 Wohngeld-Plus-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 WoGPlusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGPlusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 5 BürgerGG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird ...