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Änderung § 20 SGB XII vom 01.08.2006

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§ 20 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 20 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft


(Text alte Fassung)

Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 36 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 36 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)