Änderung § 116a SGB XII vom 01.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 116a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 116a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 116a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 116a Rücknahme von Verwaltungsakten


vorherige Änderung

 


Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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