Änderung § 134 SGB XII vom 01.01.2017

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§ 134 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 134 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 28a ist die Regelbedarfsstufe 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Prozentsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes kein höherer Betrag ergeben würde.




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