(1) Die Zentrale Behörde prüft, ob das Gesuch den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so leitet sie das Gesuch zusammen mit einer Übersetzung des
Auslandsunterhaltsgesetzes an die dafür im Ausland bestimmte Stelle weiter. §
4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Zentrale Behörde verfolgt die ordnungsmäßige Erledigung des Gesuchs.