Auf Grund des §
87 Abs. 3 Satz 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 457) in Verbindung mit §
172 des
Bundesbeamtengesetzes und §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes und auf Grund des §
88 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes übertrage ich in Angelegenheiten des §
87 Abs. 1 und des §
88 Abs. 1 Satz 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes die Befugnis, über den Widerspruch von Soldaten im Ruhestand, früheren Soldaten und ihren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne des §
80 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes zu entscheiden, auf die Wehrbereichsverwaltungen, soweit diese Behörden selbst oder die ihnen nachgeordneten Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.