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§ 1 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt (PfWirtAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 4 V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 228
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-8-7 Berufliche Bildung
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§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand



(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Pferdehaltung (Betrieb für Pferdezucht und -haltung, Reiten, Rennreiten oder Trabrennfahren) sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzung dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I S. 2719) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet sein.

(2) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen.

(3) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.

(4) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder ein Vergleichsverfahren eröffnet ist.