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§ 2 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt (PfWirtAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 4 V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 228
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-8-7 Berufliche Bildung
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§ 2 Mindestanforderungen an den Pferdebestand sowie an die Gebäude und baulichen Anlagen



In den Ausbildungsstätten für die einzelnen Schwerpunkte des Berufs Pferdewirt müssen folgende Anforderungen an den Pferdebestand sowie an die Gebäude und baulichen Anlagen erfüllt sein:

1.
In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung:

Bestand von mindestens fünf in ein Zuchtbuch eingetragenen Zuchtstuten mit Nachwuchs oder ein Gesamtbestand von mindestens 15 Pferden, wovon mindestens drei in ein Zuchtbuch eingetragene Zuchtstuten sein müssen. In Vollblutzuchtbetrieben ist außerdem die Haltung eines Deckhengstes erforderlich.

2.
In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reiten:

a)
Bestand von mindestens acht Pferden, wovon mindestens drei in Dressur und Springen den Anforderungen des Schwierigkeitsgrads der Klasse L der allgemein anerkannten Regeln des Reitsports entsprechen und für die Ausbildung zur Verfügung stehen müssen,

b)
gedeckte Reitbahn sowie außenliegender Dressurplatz (Mindestmaße jeweils 20 x 40 m) und ein Springplatz,

c)
Ausbildungsmöglichkeiten im Geländereiten.

3.
In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Rennreiten oder dem Schwerpunkt Trabrennfahren:

a)
Bestand von mindestens zehn Pferden im Training,

b)
räumliche Anbindung an eine Galopp- bzw. Trabrennbahn oder eine geeignete Trainierbahn, so daß ein geordnetes Training möglich ist.