§ 890 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 890 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
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(Text alte Fassung) § 890 | (Text neue Fassung)§ 890 (aufgehoben) |
Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht. |