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Änderung § 276 HGB vom 28.12.2012

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§ 276 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 276 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 276 Größenabhängige Erleichterungen


(Text alte Fassung)

Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung 'Rohergebnis' zusammenfassen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die in § 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten Erläuterungen zu den Posten 'außerordentliche Erträge' und 'außerordentliche Aufwendungen' nicht zu machen.

(Text neue Fassung)

1 Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung 'Rohergebnis' zusammenfassen. 2 Kleine Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die in § 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten Erläuterungen zu den Posten 'außerordentliche Erträge' und 'außerordentliche Aufwendungen' nicht zu machen. 3 Die Erleichterungen nach Satz 1 oder 2 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)