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Artikel 1 - Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)

Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2012 HGB § 8b, § 9, § 253, § 264, § 264c, § 266, § 267a (neu), § 275, § 276, § 290, § 325a, § 326, § 328, § 334, § 335, § 336

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „und deren Bekanntmachung" durch die Wörter „, soweit sie bekannt gemacht wurden" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Nr. 4 bis 8" die Wörter „und die nach § 326 Absatz 2 von einer Kleinstkapitalgesellschaft hinterlegten Bilanzen" eingefügt.

2.
Dem § 9 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einsichtnahme in die Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a), die von dem Recht nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat, erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie."

3.
Dem § 253 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist."

4.
§ 264 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie

1.
die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten Angaben,

2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und

3.
im Falle einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die in § 160 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben

unter der Bilanz angeben."

b)
In Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

„Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:

„Eine Kapitalgesellschaft, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn".

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 302 des Aktiengesetzes" die Wörter „oder nach dem für das Mutterunternehmen maßgeblichen Recht" eingefügt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Kapitalgesellschaft in den Konzernabschluss einbezogen worden ist und".

5.
Dem § 264c wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Macht die Gesellschaft von einem Wahlrecht nach § 266 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 Gebrauch, richtet sich die Gliederung der verkürzten Bilanz nach der Ausübung dieses Wahlrechts. Die Ermittlung der Bilanzposten nach den vorstehenden Absätzen bleibt unberührt."

6.
Dem § 266 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden."

7.
Nach § 267 wird folgender § 267a eingefügt:

„§ 267a Kleinstkapitalgesellschaften

(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
350.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3);

2.
700.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

3.
im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.

Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind, wobei bei Ausübung des in § 274a Nummer 5 geregelten Wahlrechts der betreffende Buchstabe nicht berücksichtigt wird. § 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist."

8.
Dem § 275 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:

1.
Umsatzerlöse,

2.
sonstige Erträge,

3.
Materialaufwand,

4.
Personalaufwand,

5.
Abschreibungen,

6.
sonstige Aufwendungen,

7.
Steuern,

8.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag."

9.
Dem § 276 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erleichterungen nach Satz 1 oder 2 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen."

10.
In § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Investmentgesetzes" die Wörter „oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen" eingefügt.

11.
§ 325a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und werden nach dem Wort „offengelegt" die Wörter „oder hinterlegt" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungslegung das Recht des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder das Recht des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich. Darf eine Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht die Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die Offenlegung nach Absatz 1 ebenfalls durch Hinterlegung bewirken. § 326 Absatz 2 gilt entsprechend."

12.
§ 326 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „kleine Kapitalgesellschaften" die Wörter „und Kleinstkapitalgesellschaften" eingefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können ihre sich aus § 325 ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. § 325 Absatz 1 Satz 2 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten."

13.
§ 328 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie auf die Aufstellung des Anteilsbesitzes" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft (§ 326 Absatz 2) gilt Absatz 1 entsprechend."

14.
§ 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „§ 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4" durch die Wörter „§ 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5 oder Satz 6" ersetzt.

bb)
In Buchstabe d werden nach den Wörtern „in der Bilanz" ein Komma und die Wörter „unter der Bilanz" eingefügt.

b)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Offenlegung" ein Komma und das Wort „Hinterlegung" eingefügt.

15.
In § 335 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3" die Angabe „oder § 267a" eingefügt.

16.
Dem § 336 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) sind auf Genossenschaften nicht anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 MicroBilG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MicroBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MicroBilG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel MicroBilG 1)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- 1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt ...