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Änderung § 480 HGB vom 25.04.2013

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§ 480 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 480 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 480


(Text neue Fassung)

§ 480 Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen


vorherige Änderung

(1) Als Heimathafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes im Heimathafen beziehen, können durch die Landesgesetze auf alle oder einige Häfen des Reviers des Heimathafens ausgedehnt werden.




1 Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Reeder für den Schaden. 2 Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter; § 509 ist entsprechend anzuwenden.