Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 558 HGB vom 25.04.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SeeHaRefG am 25. April 2013 und Änderungshistorie des HGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 558 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 558 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 558


(Text neue Fassung)

§ 558 Beurkundung


vorherige Änderung

In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen jedoch ohne Einwilligung des Befrachters in die Kajüte keine Güter verladen werden.



Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.