§ 140 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 147 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
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(Text alte Fassung) § 140 | (Text neue Fassung)§ 147 |
Sind in einem Buch, das nach § 138 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken. | Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken. |