Änderung § 34 Grundbuchordnung vom 01.09.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 Grundbuchordnung, alle Änderungen durch Artikel 5 NotAufgÜbG am 1. September 2013 und Änderungshistorie der GBO

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(Text alte Fassung)

(aufgehoben)

(Text neue Fassung)

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden.

(heute geltende Fassung) 
 



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